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Seit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 (Clinical Trials Regulation, CTR) am 31.01.2022 gelten neue, europaweit einheitliche Vorschriften für klinische Prüfungen von Arzneimitteln.
Nach dem bisher geltenden Recht können Neuanträge auf zustimmende Bewertung einer klinischen Prüfung nur noch bis einschließlich 30. Januar 2023 direkt bei der Ethik-Kommission gestellt werden. Hinweise zu dieser Antragstellung nach altem Recht finden Sie hier.
Soll eine klinische Prüfung noch nach dem bisher geltenden Recht begonnen werden, müssen sowohl der Antrag bei der zuständigen Bundesoberbehörde als auch der Antrag an die Ethik-Kommission spätestens bis zum 30.01.2023 eingegangen sein.
Klinische Prüfungen, die nach bisher geltendem Recht bereits durchgeführt werden oder bis zum 30.01.2023 noch beantragt werden, können bis zum 30.01.2025 nach bisherigem Recht weitergeführt werden. Danach gilt:
Anträge nach neuem Recht können ausschließlich über das elektronische Informationssystem für klinische Prüfungen der Europäischen Arzneimittelagentur (Clinical Trials Information System, CTIS) gestellt werden. Nach neuem Recht entfällt auch die örtliche Zuständigkeit der Ethik-Kommission. Ein neuer Antrag wird einer für dieses Verfahren registrierten Ethik-Kommission nach einem bundesweiten Geschäftsverteilungsplan zugewiesen. Die zuständige Ethik-Kommission ist im Vorhinein nicht bekannt. Ebenso entfällt die Einbeziehung lokal beteiligter Ethik-Kommissionen. Es ist davon auszugehen, dass Prüfer und Prüfstellen der zuständigen Ethik-Kommission regelmäßig nicht bekannt sein werden. Bitte beachten Sie deshalb besonders sorgfältig die vom Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen bereitgestellten Vorlagen und stellen Sie sicher, dass für Prüfer alle erforderlichen Nachweise gemäß den Empfehlungen zur Bewertung der Qualifikation von Prüfern vorliegen.
Die Ethik-Kommission hat keine besonderen, lokalen Anforderungen an die Meldung unerwünschter Ereignisse. In klinischen Prüfungen, die nach bisher geltendem Recht durchgeführt werden, gelten die Regelungen der GCP-Verordnung mit Meldepflichten direkt an die zuständige Bundesoberbehörde und die federführende Ethik-Kommission. In klinischen Prüfungen, die nach CTR durchgeführt werden, erfolgen SUSAR-Meldungen zentral über EudraVigilance; Jahressicherheitsberichte (ASR) sind zentral über CTIS einzureichen.
Das neue Verfahren und CTIS sind derzeit noch regelmäßigen Anpassungen unterworfen. Bitte informieren Sie sich deshalb über die jeweils aktuellen Empfehlungen.
Weiterführende Informationen zum neuen Verfahren finden Sie
Anträge zu klinischen Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz können ab sofort per E-Mail eingereicht werden. Bitte beachten Sie unbedingt die folgenden Hinweise:
Einreichungen nur in elektronischer Form an ethikantrag-amg@aekwl.de. Wenn Sie diesen Einreichungsweg wählen, sehen Sie bitte von der Einreichung einer zusätzlichen Papierfassung ab. Für die Einreichung von SUSARs verwenden Sie bitte weiterhin ausschließlich die Adresse susar@aekwl.de.
1a. Für Projekte, die bisher von der Ethik-Kommission Bochum bearbeitet wurden, geben Sie bitte unbedingt den Hinweis „bisher Ethik-Kommission Bochum“ sowie das bisherige Bochumer Aktenzeichen an. Bei multizentrischen klinischen Prüfungen geben Sie bitte auch an, welche Ethik-Kommission federführend ist.
Bitte reichen Sie nur einen Vorgang pro E-Mail ein (d. h. nur ein Amendment oder eine Prüfernachmeldung oder eine Nachreichung etc.).
Bitte gruppieren Sie Unterlagen zu einer Prüfstelle (Prüfstellenbeschreibung, Unterlagen zu Prüfer und Stellvertreter usw.) jeweils in einem Ordner oder mit einer gemeinsamen Nummerierung (z. B. Anlage 8.1, 8.2, ...).
Bitte reichen Sie aus aktuellem Anlass nur per E-Mail an ethikantrag-amg@aekwl.de ein.
Im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind Ethik-Kommissionen Genehmigungsbehörden: Ohne zustimmende Bewertung darf eine klinische Prüfung nicht begonnen werden (§ 42 Abs. 1 AMG). Der Sponsor (§ 4 Abs. 24 AMG) stellt den Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer klinischen Prüfung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel. Er trägt die Gesamtverantwortung für alle Teilaspekte einer klinischen Prüfung: Veranlassung, Organisation, Finanzierung und Durchführung. Üblicherweise sind Arzneimittelunternehmen Sponsoren von klinischen Prüfungen. Für Arzneimittelstudien, die von Mitgliedern der Medizinischen Fakultät initiiert werden (sogenannter "Investigator Initiated Trial (IIT)"), kann das Universitätsklinikum Verantwortung als Sponsor übernehmen. Die Antragsunterlagen werden in diesem Fall vom Zentrum für klinische Studien (ZKS) ausgearbeitet.
Zuständige Ethik-Kommission
Der Antrag ist bei der nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission zu stellen, die für den Leiter der klinischen Prüfung (LKP) gemäß seiner Kammerzugehörigkeit zuständig ist (bei multizentrischen Studien wird diese Kommission als "federführende", andere Kommissionen als "beteiligte" bezeichnet).
Einzureichende Unterlagen
Die vom Sponsor einzureichenden Unterlagen (nach der Verordnung "Good Clinical Practice (GCP-V)") sind in dem nachfolgenden Dokument zusammengestellt (Dokumente sind 1x in Papierform und zusätzlich elektronisch auf USB-Stick oder CD einzureichen):
Checkliste nach GCP-V
Besondere Hinweise zu einzelnen Dokumenten
Antragstellung bei EK als federführender Kommission
1. Wir benötigen die Qualifikationsnachweise aller Prüfstellen und Prüfer.
2. Wir bitten um digitale Einreichung der SUSARs unter susar@aekwl.de.
3. Annual Safety Reports und DSUR erbitten wir digital (CD oder USB-Stick) beziehungsweise per email (susar@aekwl.de).
Antragstellung bei EK als beteiligter Kommission
1. Es werden nur Unterlagen von Prüfzentren benötigt, die in unserem Zuständigkeitsbereich liegen.
2. Annual Safety Report benötigen wir auf CD-ROM; keine SUSAR-Meldungen
Hinweise:
* In Überarbeitung. Bitte beachten Sie: Die datenschutzrechtlichen Angaben nach der Datenschutz-Grundverordnung sind in der Vorlage noch nicht berücksichtigt, sie müssen von Antragstellern eigenverantwortlich (ggf. nach Rücksprache mit ihren Datenschutzbeauftragten) ergänzt werden. Bitte beachten Sie dazu auch die Hinweise des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Texte übernommen; verbindlich sind allein die aktuell gültigen Gesetze, Richtlinien und Verordnungen, wie sie vom entsprechenden Veröffentlichungsorgan publiziert werden..
Die Erreichbarkeit der Ethik-Kommission Westfalen-Lippe finden Sie hier.
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