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Anträge zu „sonstigen“ Studien (Beratung nach § 15 Abs. 1 Berufsordnung ÄKWL) sollen ab sofort per E-Mail eingereicht werden. Bitte beachten Sie unbedingt die folgenden Hinweise:
Gemäß § 15 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in Verbindung mit Ziffer 1 der Deklaration des Weltärztebundes von Helsinki (Rev. 2013) ist auch bei einer retrospektiven Auswertung klinischer Routinedaten die Beratung durch die Ethik-Kommission notwendig, wenn es sich nicht ausschließlich um anonymisierte (d.h. personenbezogene/pseudonymisierte) Daten handelt. Ebenfalls fordern die meisten Publikationsorgane in diesem Fall ein entsprechendes Ethikvotum.
Abweichend vom ansonsten üblichen Verfahren kann dagegen bei einer retrospektiven wissenschaftlichen Auswertung von Daten aus abteilungsinternen Patientenakten, auf die das wissenschaftliche Personal aufgrund seiner Aufgaben in der Krankenversorgung ohnehin Zugriff hat, nach § 6 des Gesundheitsdatenschutzgesetzes NRW (GDSG NRW) auf eine Einwilligung der Patienten verzichtet werden. Dies gilt jedoch nur für Einrichtungen und öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 1 GDSG NRW, d.h. insbesondere für stationäre Einrichtungen im öffentlich-rechtlichen Krankenhaussystem, nicht dagegen für Privatkliniken und insbesondere auch nicht für Arztpraxen.
Werden Krankendaten aus anderen Abteilungen eines Klinikums für ein Forschungsvorhaben verwendet, deckt § 6 des Gesundheitsdatenschutzgesetzes NRW diesen Fall nicht mehr ab, d.h. es muss eine Einwilligung der betroffenen Patienten vorliegen oder es müssen die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 Satz 2 GDSG NRW erfüllt sein.
Hinweis:
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Texte übernommen; verbindlich sind allein die aktuell gültigen Gesetze, Richtlinien und Verordnungen, wie sie vom entsprechenden Veröffentlichungsorgan publiziert werden.
Die Erreichbarkeit der Ethik-Kommission Westfalen-Lippe finden Sie hier.
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