Kammerbeitrag

Zur Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erhebt die Ärztekammer Westfalen-Lippe auf Grundlage der Beitragsordnung von allen Kammerangehörigen Beiträge, deren Höhe in Abhängigkeit ihrer Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ermittelt wird.    

Die Aufgaben der Ärztekammer leiten sich aus ihrer Funktion als Selbstverwaltung der Ärzteschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts ab. Zu den der Ärztekammer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehört insbesondere die Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Ärzte. Lesen Sie hier mehr über die Aufgaben der ÄKWL.     


Einstufungsassistent

Falls Sie Ihr Benutzerkonto im Portal der Ärztekammer Westfalen-Lippe bereits freigeschaltet haben, haben Sie nun die Möglichkeit, sich mithilfe des Einstufungsassistenten zum Ärztekammerbeitrag einzustufen. Dieser hilft Ihnen, Schritt für Schritt Ihre Einstufung komfortabel und sicher vorzunehmen.

Der folgende Link führt Sie direkt zum Einstufungsassistenten im Portal: https://portal.aekwl.de/einstufungsassistent

Für Steuerberater:
Möchten Sie die Einstufung für einen Ihrer Mandaten durchführen?
Folgen Sie bitte diesem Link: https://portal.aekwl.de/group/serviceportal/einstufungsassistent-dritter


Informationen und Formulare


Kontakt zur Beitragsbuchhaltung

Anschrift
Ärztekammer Westfalen-Lippe
Beitragsbuchhaltung
Postfach 40 67
48022 Münster

  Tel.: 0251 929-2424
  Fax: 0251 929-2449 
  E-Mail: beitrag@aekwl.de 

Erreichbarkeit
Montag bis Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 16.30 Uhr
Freitag: 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr


FAQ – die häufigsten Fragen zum Thema "Kammerbeitrag"

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  • Auf dem Formular ist meine Bankverbindung eingedruckt. Was heißt das?

    Sie haben uns eine Einzugsermächtigung erteilt. Wir benötigen nur Ihre Selbsteinstufung und einen Nachweis über Ihre Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (Auszug des Einkommensteuerbescheides oder eine Bescheinigung eines Steuerberaters). Falls sich Ihre Bankverbindung geändert hat, streichen Sie einfach die alte Verbindung und tragen die Neue ein.

  • Wie wird ärztliche Tätigkeit definiert?

    Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die ganz oder teilweise wegen oder aufgrund ärztlicher Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeübt wird und die unmittelbar oder mittelbar dem Menschen oder der Allgemeinheit dient.

    Dazu gehört zum Beispiel eine Tätigkeit bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt, mit verwendet werden oder werden können. Z. B. Tätigkeit in Lehre, in Forschung, in Wirtschaft und Industrie, in der Verwaltung, als Fachjournalist, gelegentliche Tätigkeit als Gutachter, Praxisvertreter, ärztlicher Notfalldienst, Honorararzt, ärztlicher Direktor, Medizincontroller, ärztlicher Qualitätsmanager, ehrenamtliche Tätigkeit in der Berufspolitik und ärztlicher Selbstverwaltung.

  • Welche Nachweise werden benötigt?

    Entweder einen Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid (andere Einkünfte wie z. B. Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen können abgedeckt werden) oder eine Bescheinigung eines Steuerberaters über die Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Ärztinnen und Ärzte, die ausschließlich angestellt tätig sind und nicht verpflichtet sind eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben, reichen als Nachweis eine Kopie der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ein.

    Nicht anerkannt: Vorauszahlungsbescheide sowie Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung!

    Bitte senden Sie uns keine originalen Unterlagen, sondern ausschließlich Kopien zu!

  • Wie verhalte ich mich, wenn ich nicht verpflichtet bin eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen?

    In diesem Fall müssen eine schriftliche Erklärung gegenüber der Ärztekammer, eine Kopie des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. Lohnsteuerkarte des Bemessungsjahres und eine Selbsteinstufung eingereicht werden.

  • Ich werde auf dem Einkommensteuerbescheid mit meinem Ehegatten zusammen veranlagt, d. h. es sind Angaben aufgeführt, die für die Ärztekammer zur Beitragserhebung nicht relevant sind.

    Die Einkünfte und Angaben, die den Ehegatten betreffen, können geschwärzt werden.

  • Wie verhalte ich mich, wenn ein abschließender Nachweis zu den Einkünften des Bezugsjahres der Beitragsbemessung noch nicht vorliegt?

    In diesem Fall ist termingerecht eine Fristverlängerung zu beantragen. Sollte auch diese Frist nicht eingehalten werden können, muss eine erneute Fristverlängerung beantragt werden.

  • Am 31. März gebe ich meine ärztliche Tätigkeit auf. Wie soll ich mich jetzt einstufen?

    Stichtag ist der 01. Februar. Spätere Änderungen werden nur im Rahmen einer Beitragsermäßigung gem. § 6 BO zur Vermeidung unzumutbarer Härte berücksichtigt. Bitte schicken Sie uns die korrekte Selbsteinstufung und einen Nachweis (Einkommensteuerbescheid oder eine Bescheinigung des Steuerberaters). Gleichzeitig können Sie einen formlosen Antrag auf Beitragsermäßigung stellen, den der Beitragsprüfungsausschuss entsprechend § 6 BO prüft. Bitte fügen Sie dem Antrag entsprechende Nachweise (z. B. Bescheinigung über bestehende Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit) bei. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

  • Ich habe zum 31. Dezember letzten Jahres meine ärztliche Tätigkeit aufgegeben. Wie soll ich mich jetzt einstufen?

    Stichtag ist der 01. Februar. Da Sie zu diesem Zeitpunkt keine ärztliche Tätigkeit ausüben, gilt in diesem Jahr die Beitragsgruppe 02 mit 10,00 €.

  • Ich habe mich neu niedergelassen. Was muss ich jetzt tun?

    Stichtag ist der 01. Februar. Bitte stufen Sie sich korrekt zum Kammerbeitrag nach Ihren Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit aus dem vorletzten Jahr ein. Gleichzeitig können Sie einen formlosen schriftlichen Antrag auf Beitragsermäßigung stellen, den der Beitragsprüfungsausschuss entsprechend § 6 BO prüft. Bitte fügen Sie dem Antrag entsprechende Nachweise (z. B. Bescheinigung über bestehende Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit) bei. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

  • Ich bin im Mutterschutz. Wie muss ich mich einstufen?

    Wenn Sie sich bereits am Stichtag 01. Februar im Mutterschutz befinden, stufen Sie sich in die Beitragsgruppe 02 zum Mindestbeitrag ein. Sollten Sie erst nach dem 01. Februar in den Mutterschutz gehen, stufen Sie sich bitte korrekt nach Ihren Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit aus dem vorletzten Jahr ein. Gleichzeitig können Sie einen schriftlichen Antrag auf Beitragsermäßigung stellen, den der Beitragsprüfungsausschuss gemäß § 6 BO prüft. Bitte fügen Sie dem Antrag entsprechende Nachweise (Bescheinigung über Mutterschutz) bei.

  • Ich befinde mich in Elternzeit. Wie muss ich mich einstufen?

    1. Sie sind am Veranlagungsstichtag in Elternzeit (mind. 3 Monate; ohne eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit)  Einstufung in die Beitragsgruppe 02 = 13,00 €.
       
    2. Sie sind erst nach dem Veranlagungsstichtag in Elternzeit  Möglichkeit einen schriftlichen, formlosen Antrag auf Beitragsermäßigung z. B. per E-Mail an beitrag@aekwl.de zu stellen. Dem Antrag muss ein Nachweis über die Höhe der Einkünfte im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr und eine Bescheinigung über die Elternzeit beigefügt werden.
       
    3. Besteht die Elternzeit im Beitragsjahr unter 3 Monate erfolgt keine Ermäßigung. Die Einstufung des Ärztekammerbeitrages erfolgt entsprechend der Einkünfte im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr. 
  • Ich wechsele für ein halbes Jahr zu einer anderen Ärztekammer oder ins Ausland. Wo muss ich den Ärztekammerbeitrag bezahlen?

    Wenn Sie vor dem 01. Februar wechseln, zahlen Sie Ihren Kammerbeitrag bei der dann zuständigen Ärztekammer. Wenn Sie erst nach dem 01. Februar unseren Kammerbereich verlassen, sind Sie bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe beitragspflichtig. Stichtag ist der 01. Februar. Da der Kammerbeitrag ein Jahresbeitrag ist, müssen Sie hier in Westfalen-Lippe bezahlen und werden von keiner anderen deutschen Kammer veranlagt.

  • Ich habe in den Vorjahren immer zuviel Kammerbeitrag bezahlt. Bekomme ich das Guthaben wieder?

    Aus Kulanz werden die letzten zwei Jahre korrigiert. Für die Korrektur Ihrer Kammerbeiträge benötigen wir aus Revisionsgründen einen entsprechenden Auszug des Einkommenssteuerbescheides bzw. eine schriftliche Bestätigung Ihres Steuerberaters über Ihre Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit oder die Gewinn- und Verlustrechnung aus dem vorletzten Jahr vor dem zu korrigierenden Beitragsjahr.

  • Am 31.12. bin ich aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschieden. Seit dem 1.1. befinde ich mich in der passiven Altersteilzeit. Wie errechnet sich der Kammerbeitrag?

    Ihr Arbeitsverhältnis bleibt in der passiven Altersteilzeit weiterhin bestehen. Sie beziehen weiterhin Ihr Gehalt. Eine Einstufung in die Beitragsgruppe 02 für Ärzte ohne ärztliche Tätigkeit ist daher nicht möglich. Eine Einstufung nach Ihren Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit aus dem vorletzten Jahr ist korrekt. Gleichzeitig können Sie einen formlosen Antrag auf Beitragsermäßigung stellen, den der Beitragsprüfungsausschuss entsprechend § 6 BO prüft. Bitte fügen Sie dem Antrag entsprechende Nachweise (z. B. Bescheinigung über bestehende Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit) bei. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

  • Ich bin in mehreren Kammerbereichen tätig, wie muss ich mich einstufen?

    Bitte stufen Sie sich selbst nach den im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe erzielten Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit ein. Dies gilt nicht, wenn hierfür kein Nachweis erbracht wird.

  • Ich bin doppelt approbierter Arzt. Wie muss ich mich einstufen, wenn ich zu gleichen Teilen ärztlich und zahnärztlich tätig bin?

    Bitte stufen Sie sich nach Ihren gesamten Einkünften aus ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit aus dem vorletzten Jahr ein. Sie werden daraufhin zum halben Beitrag veranlagt.

    Doppelt approbierte Ärzte, die ausschließlich zahnärztlich tätig sind, stufen sich in die Beitragsgruppe 03 = 23,00 € ein.

  • Ich bin Berufseinsteiger. Wie soll ich mich einstufen?

    Sofern Sie im vorletzten Jahr keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielt haben, sind die Einkünfte aus dem letzten Jahr zu Grunde zu legen. Haben Sie auch im letzten Jahr keine Einkünfte erzielt, müssen Sie den Mindestbeitrag in Höhe von 13,00 € bezahlen.

  • Wie werde ich freiwilliger Kammerangehöriger?

    Gemäß §2 Absatz 2 der Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe können Kammerangehörige, die Ihre Tätigkeit ins Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren Beruf auszuüben, auf Antrag der Ärztekammer weiterhin angehören.

  • Ab welchem Lebensjahr wird man von der Beitragspflicht befreit?

    Kammerangehörige die das 70. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr ärztlich tätig sind, sind von der Beitragspflicht befreit.

  • Wie hoch ist die Werbungskostenpauschale?

    Die Werbungskostenpauschale für das Jahr 2022 beträgt 1.200,00 € und ab dem Jahr 2023 1.230,00 €.

  • Wie hoch ist der Kammerbeitrag für freiwillige Kammerangehörige?

    Für freiwillige Kammerangehörige beträgt der Beitrag 80,00 €.

  • Was ist die Bemessungsgrundlage für den Ärztekammerbeitrag?

    Bemessungsgrundlage für den Ärztekammerbeitrag sind die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit von vor zwei Jahren. Hat der Kammerangehörige in jenem Jahr keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, so sind die im letzen Jahr vor dem Beitragsjahr erzielten Einkünfte zugrunde zu legen.

  • Was darf ich nicht von meinen Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit abziehen?

    Die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit dürfen nicht um Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Entlastungsbeträge für Alleinerziehende oder Kinderfreibeträge vermindert werden.