Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung


Antragsformulare

Bitte prüfen Sie vor Einreichung der Unterlagen bei der Ärztekammer in Eigeninitiative Ihre Zeugnisse, Logbücher, Leistungskataloge, Teilnahmebescheinigungen etc., ob Sie die Weiterbildungsmindestzeit und -mindestinhalte ausreichend nachweisen und die Unterlagen die formalen Voraussetzungen erfüllen (siehe auch Checkliste), z. B. Angaben zum zeitlichen Umfang (Vollzeit/Teilzeit), Unterbrechungen, keine Überschneidungen der Zeiträume etc.

Jede durch die Ärztekammer erforderliche Nachfrage kann dazu führen, dass der von Ihnen gewünschte Prüfungstermin nicht realisiert werden kann.

Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Bitte reichen Sie den entsprechenden Antrag nach Erfüllung der Weiterbildungszeiten und -inhalte   mit vollständigen Unterlagen   spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin ein.

  Antragsformular (  bitte auch immer die Anlage mit einreichen)

  Anlagen zum Antragsformular (nur WO 2005)

  Checkliste zur Antragstellung auf Anerkennung einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung

  Antragsformular gem. Übergangsbestimmungen

Bewertung von Weiterbildungsabschnitten, -inhalten
 Sollten sich Ihre Fragen durch die auf unserer Homepage zahlreich zur Verfügung gestellten Informationen, Hilfestellungen und Veröffentlichungen nicht klären lassen, können Sie gerne während unserer Sprechzeiten anrufen oder eine offizielle Anfrage bei uns stellen.

  Anfrageformular ( bitte auch immer die Anlage mit einreichen)

  Anlagen zum Antragsformular

Sonstige Anträge

  Genehmigung von Teilzeitweiterbildung 
  Nur erforderlich bei einer Teilzeitweiterbildung < 50 % der regulären Arbeitszeit – siehe § 4 Abs. 6 WO

  Anforderung einer beglaubigten Kopie 

  Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift 

  Antrag auf Ausstellung einer EU-Konformitätsbescheinigung

  Antragsformular zur Tarifeinstufung



Befugtensuche

In dieser Datenbank erhalten Sie eine Übersicht über die weiterbildungsbefugten Ärztinnen und Ärzte in Westfalen-Lippe nach der Weiterbildungsordnung 2005 und Weiterbildungsordnung 2020.


Weiterbildungszeitenrechner

Haben Sie Ihre Weiterbildung in Teilzeit absolviert oder aufgrund von Unterbrechungen den Überblick verloren?
Mit dem Weiterbildungszeitenrechner der Ärztekammer Westfalen-Lippe können Sie Ihre absolvierten und geplanten Tätigkeitsabschnitte überblicken.


Infomaterial und FAQ


FAQ – die häufigsten Fragen zum Thema "Anerkennung der Weiterbildung"

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  • Weiterbildung während des Mutterschutzes

    Die Absolvierung theoretischer Weiterbildungszeiten und die Teilnahme an Weiterbildungskursen und –seminaren sind während des Beschäftigungsverbotes im Rahmen des Mutterschutzes möglich und können als Weiterbildung anerkannt werden. Die Teilnahme an Prüfungen ist während dieser Zeit grundsätzlich möglich.

  • Welche Weiterbildungsordnung ist für mich maßgeblich?

    Wenn Sie nach dem 01.07.2020 mit Ihrer Weiterbildung begonnen haben, ist die Weiterbildungsordnung 2020 für Sie maßgeblich.
    Haben Sie vor dem 01.07.2020 mit Ihrer Weiterbildung begonnen, haben Sie Wahlrecht, ob Sie die Prüfung nach der Weiterbildungsordnung von 2005 oder von 2020 abschließen. 
    Wenn Sie nach den Bedingungen der WO 2005 abschließen wollen, beachten Sie bitte die Übergangsfristen in § 20 WO: Weiterbildung zum Facharztweiterbildung: 7 Jahre; Weiterbildung im Schwerpunkt: 3 Jahre; Weiterbildung in einer Zusatz-Weiterbildung: 3 Jahre. Innerhalb dieser Frist können Sie die Prüfung noch nach den  Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen. 

  • Wie kann ich feststellen, ob ich die Weiterbildungsmindestzeiten erfülle?

    Im Portal der Ärztekammer finden Sie den Weiterbildungszeitenrechner. Hier können Sie sämtliche Weiterbildungsabschnitte eingeben.

  • Ab wann kann ich den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen?

    Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann frühestens mit Erfüllung der Weiterbildungsmindestzeiten und –mindestinhalte bei der Ärztekammer gestellt werden.

  • Wann müssen die Unterlagen auf Zulassung zur Prüfung eingereicht werden?

    Die Unterlagen müssen vollständig spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin der Ärztekammer vorliegen.

  • Wie müssen die Unterlagen eingereicht werden?

    Die erforderlichen Unterlagen sind in amtlich beglaubigter Kopie auf dem Postwege einzureichen; eine Übermittlung per E-Mail ist nicht ausreichend.

  • Welche Unterlagen müssen für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht werden?

    • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular 
    • Anlage zum Antrag
    • Checkliste
    • Zeugnisse über alle bisher absolvierten Weiterbildungsabschnitte
    • Operations- und Leistungskataloge oder das vollständig ausgefüllte Logbuch (eindeutig identifizierbar für wen und von wem ausgefüllt! - siehe Ausfüllhinweise)
    • Nachweis der jährlichen Weiterbildungsgespräche
    • ggf. Teilnahmebescheinigungen über absolvierte Kursweiterbildungen, sofern diese in der Weiterbildungsordnung gefordert sind.
  • Welche Kosten entstehen für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung?

    Die Verwaltungsgebührenordnung der ÄKWL sieht derzeit eine Verwaltungsgebühr von 130,00 Euro für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung vor.

  • Wann wird die Verwaltungsgebühr fällig?

    Die Verwaltungsgebühr wird mit Eingang Ihres Antrages fällig.

  • Kann ich die Gebühr bereits im Vorfeld meiner Antragstellung überweisen?

    Nein! Mit der automatisch erzeugten Eingangsbestätigung erhalten Sie die Zahlungshinweise; entweder überweisen Sie den Betrag auf das in der Eingangsbestätigung angegebene Konto oder der Betrag wird von Ihrem Konto abgebucht (Lastschriftverfahren).

  • Ich nehme am Lastschriftverfahren teil, aber die Gebühr ist noch nicht abgebucht worden, soll ich den Betrag doch überweisen?

    Nein! Die Buchhaltung zieht alle offenen Beträge alle 4 bis 6 Wochen ein; eine Bearbeitung findet unabhängig davon statt.

  • Wann erhalte ich die Einladung zur Prüfung?

    Sie werden mit einer Frist von 2 Wochen zur Prüfung geladen.

  • Wann erfahre ich die Namen der Prüfer?

    Die Namen der Prüfer erfahren Sie erst am Prüfungstag.

  • Wo finden die Prüfungen statt?

    Die Prüfungen finden in den Räumen der Ärztekammer Westfalen-Lippe statt.

  • Was muss ich zur Prüfung mitbringen?

    Bitte bringen Sie ein Lichtbilddokument mit.
    Aktuelle Hinweise zu den Corona-Schutz-Regeln bei Prüfungen finden Sie hier.

  • Was mache ich, wenn ich am Prüfungstage krank bin?

    Bitte kontaktieren Sie umgehend die Ärztekammer Westfalen-Lippe unter der Ihnen im Einladungsschreiben mitgeteilten Telefonnummer; ggf. ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

  • Was mache ich, wenn ich auf dem Weg zur Prüfung im Stau stehe oder mein Zug Verspätung hat?

    Planen Sie genügend Zeit mit ein und informieren Sie ggf. umgehend die Ärztekammer unter der Tel.-Nr. 0251 929-0.

  • Was passiert, wenn ich die Prüfung nicht bestehe? Wie oft kann die Prüfung wiederholt werden?

    Bei Nichtbestehen der Prüfung kann diese frühestens nach 3 Monaten wiederholt werden (siehe individuelle Auflage des Prüfungsausschusses). Eine Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.


eLogbuch und Portal für die aktuelle Weiterbildungsordnung

Schritt für Schritt zur Nutzung des eLogbuches

In Westfalen-Lippe ist das eLogbuch mit dem Portal verbunden. Die Anmeldung am bundesweiten eLogbuch ist ausschließlich über das Portal der Ärztekammer möglich; es erfolgt nach obiger Anleitung eine automatische Anmeldung im eLogbuch. Zur Nutzung des eLogbuches ist es erforderlich die folgenden 4 Schritte auszuführen:

  1. eLogbuch Zugang einmalig einrichten (nur beim ersten Weiterbildungsgang erforderlich)
  2. Im Portal einen Weiterbildungsgang anlegen
  3. Im gespeicherten Weiterbildungsgang Weiterbildungsabschnitte anlegen
  4. Ins eLogbuch wechseln, Inhalte eintragen und Freigeben an meinen Weiterbildungsleiter

Bei zurückliegenden Weiterbildungsabschnitten ist es nicht erforderlich die absolvierten Kompetenzen rückwirkend im eLogbuch nachtragen zu lassen. Hier können vorliegende Papierlogbücher neben den Weiterbildungszeugnissen in der Dokumentation des Weiterbildungsabschnittes hinterlegt werden.

Ihr Weiterbildungsleiter oder Ihre Weiterbildungsleiterin kann die von Ihnen eingetragenen Weiterbildungsinhalte erst nach Ihrer Freigabe an den/der Weiterbildungsbefugten sehen und bestätigen. Eine Bestätigung der Weiterbildungsinhalte durch den Weiterbildungsleiter oder die -leiterin ohne Ihre Freigabe ist nicht möglich.

Anwendungshilfen: das eLogbuch im ÄKWL-Portal

Erklärvideos

  eLogbuch-Zugang einmalig anlegen (2 min)
  Weiterbildungsgang anlegen (4 min 33 sek)
  Weiterbildungsinhalte verwalten (5 min)
  Weiterbildungsinhalte nachträglich bearbeiten (4 min)
  Weiterbildungskurse/Berufsbegleitende Weiterbildung anlegen (2 min 33 sek)
  Dokumentationen hinterlegen (2 min)
  Am eLogbuch anmelden (1 min 35 sek)
  Inhalte im eLogbuch eintragen (4 min 35 sek)
  Logbuch auf ÄKWL umstellen (Kammerwechsel) (ca. 5 min)

Schriftliche Anleitungen

  Nutzung des eLogbuchs
  Weiterbildung anlegen
  Weiterbildungsinhalt anlegen 

Weitere Videotutorials aus unseren Veranstaltunngen zur Weiterbildungsordnung 2020 und zum eLogbuch finden Sie hier.


FAQs eLogbuch

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  • Wie nimmt man Kontakt auf, wenn man Unterstützung bei der Nutzung der Webanwendung eLogbuch benötigt?

    https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/aus-weiter-fortbildung/weiterbildung/elogbuch/kontaktanfrage-elogbuch#c10648 

    Informationen zur Webanwendung eLogbuch finden Sie unter:
    https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/aus-fort-und-weiterbildung/aerztliche-weiterbildung/elogbuch

    FAQ für in Weiterbildung befindliche Ärztinnen und Ärzte (WBA):
    https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/aus-fort-und-weiterbildung/aerztliche-weiterbildung/elogbuch/faq

    FAQ für Weiterbildungsbefugte Ärztinnen und Ärzte (WBB):
    https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/aus-fort-und-weiterbildung/aerztliche-weiterbildung/elogbuch/faq

    Der Support der Bundesärztekammer (BÄK) ist über das Kontaktformular unter: www.baek.de/kontakt-elogbuch erreichbar. Anfragen, die über dieses Kontaktformular eingehen, ermöglichen dem BÄK-Support eine strukturierte Bearbeitung über ein Ticketsystem. Selbstverständlich steht der BÄK-Support auch telefonisch zur Verfügung, die Rufnummern finden Sie ebenfalls über die Seite https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/aus-weiter-fortbildung/weiterbildung/elogbuch/kontaktanfrage-elogbuch

  • Wer kann die Kompetenzen bestätigen?

    Die Kompetenzen kann ausschließlich der Weiterbildungsleiter bestätigen unter dessen Leitung die Kompetenzen erworben wurden.

  • Was bedeutet kompetenzbasiert?

    Ziel der neuen Weiterbildungsordnung ist eine kompetenzbasierte Weiterbildung, die sich künftig mehr am Nachweis von Kompetenzen als an der Erfüllung von Zeiten orientiert. Die Kernfrage soll nicht mehr lauten, wie oft und in welcher Zeit Weiterbildungsinhalte erbracht wurden, sondern wie und in welcher Form Kenntnisse (Kognitive und Methodenkompetenz), Erfahrungen und Fertigkeiten (Handlungskompetenz) erworben wurden. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sind künftig in vier Kategorien zu bescheinigen: Inhalte, die der Weiterzubildende beschreiben kann; Inhalte, die er systematisch einordnen und erklären kann sowie Fertigkeiten, die der Weiterzubildende unter Supervision und solche, die er selbstverantwortlich durchführen kann.

  • Wie oft soll mein Weiterbildungsleiter meine Kompetenzen bewerten?

    Sprechen Sie sich mit dem WBB ab, in welchem Rhythmus die Bewertungsanfrage von Ihnen an Ihren WBB gegeben werden soll, z.B. in Verbindung mit den jährlich zu führenden Weiterbildungsgesprächen oder bei Wechsel des Weiterbildungsleiters.

  • Was passiert mit den Abschnitten, die in anderen Kammerbereichen absolviert wurden?

    Bei einem Wechsel der Ärztekammer wird in Zukunft das eLogbuch der anderen Ärztekammer in unser Portal übertragen. Dies soll mit der nächsten Version des eLogbuches der Bundesärztekammer ermöglicht werden.

    Übergangsweise kann bei einem Wechsel nach Westfalen-Lippe das eLogbuch aus dem anderen Kammerbereich ausgedruckt eingereicht werden.

  • Wie muss das eLogbuch bei der Zulassung zur Prüfung ausgefüllt sein?

    Für die Zulassung zur Prüfung müssen alle Kompetenzen in der höchsten Kategorie erworben und vom Weiterbildungsleiter bestätigt werden. Welche Kompetenzen der jeweilige Weiterbildungsleiter vermitteln kann wird in Zukunft mit der Erteilung der Befugnis festgelegt.

  • Kann ein Antrag auf Zulassung zur Facharztprüfung auch ohne Ausfüllen des eLogbuches gestellt werden?

    Sobald die Nutzung des eLogbuches verpflichtend ist, wird ein Antrag, der ohne eLogbuch eingereicht wird, abgelehnt.

  • An wen kann man sich wenden, wenn der Weiterbildungsleiter das freigegebene Logbuch nicht bewertet?

    Wenn das eLogbuch nicht bewertet wird, kann man sich an die Ärztekammer wenden, die den Weiterbildungsleiter auf seine Pflichten hinweist.

  • Was passiert mit den Abschnitten, die vor Einführung des eLogbuches absolviert wurden?

    Sobald man sich entscheidet, die Weiterbildung gemäß der WO 2020 fortzuführen und abzuschließen ist das eLogbuch ggfs. bis zum 31.12.2021 in Papierform zu führen. Über jeden Weiterbildungsabschnitt ist nach wie vor ein ausführliches Weiterbildungszeugnis von den zuständigen Weiterbildungsleitern einzureichen.

  • Wieso sind die Befugnis gemäß Weiterbildungsordnung von 2005 im Portal hinterlegt?

    Mit Einführung der neuen Weiterbildungsordnung ist auch eine Überprüfung sämtlicher Weiterbildungsbefugnisse notwendig geworden. Da Weiterbildungsbefugnisse mit Einführung der Weiterbildungsordnung von 2005 nur noch befristet erteilt werden, werden nun alle ablaufenden Befugnisse kontinuierlich an die neue WO angepasst

  • Was ändert sich an der Weiterbildungsbefugnis von der WO 2005 zur WO 2020?

    Bei der neuen WO seht der Erwerb der für die Bezeichnung erforderlichen Kompetenzen im Mittelpunkt. Basis für die Erteilung von Befugnissen gemäß neuer WO werden diese als erforderlich eingestuften Kompetenzen sein. Daran wird sich der Umfang einer Befugnis nach neuer WO orientieren.

    Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig mit der neuen WO vertraut zu machen, um auf Unterschiede bei den Anforderungen, die ggf. ein Wechsel der Weiterbildungsstätte erforderlich machen, vorbereitet zu sein.


FAQs zum Portal

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  • Wie nimmt man Kontakt auf, wenn man als Weiterbildungsassistentin/ Weiterbildungsassistent Unterstützung bei der Nutzung des Bereichs Weiterbildung im Portal benötigt?

    fachliche Probleme (z. B. ein Befugter wird nicht gefunden)
    WB-Hotline 0251-929 2360
    Telefonsprechzeiten:
    Montag: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
    Dienstag und Donnerstag: 9:00 - 11:00 Uhr
    Mittwoch: 14:00 - 16:45 Uhr
    Freitag: 9:00 - 13:30 Uhr

    oder per Mail an eLogbuch@aekwl.de

    technische Probleme (z. B. Zugangsdaten vergessen)
    IT-Hotline 0251-929 2929

  • Findet eine automatische Überprüfung der eingetragenen Weiterbildungszeiten und -kompetenzen durch die Ärztekammer statt?

    Nein. Eine Prüfung der Weiterbildungszeiten und -kompetenzen wird nach der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung durchgeführt. Die digitale Antragstellung wird im kommenden Jahr über das Portal bereitgestellt.

    Lediglich Teilzeitabschnitte und manuell eingetragene Weiterbildungsbefugte werden automatisch zur Prüfung ins Ressort Aus- und Weiterbildung weitergeleitet.

  • Warum ist der Weiterbildungsgang gesperrt?

    Der Weiterbildungsgang ist gesperrt, wenn manuell eine Weiterbildungsbefugnis eintragen wird oder ein Weiterbildungsabschnitt in Teilzeit eingegeben wird. Nach Prüfung durch die Ärztekammer wird der Weiterbildungsgang wieder freigegeben.

  • Kann ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung über das Poral gestellt werden?

    Die digitale Antragstellung wird im kommenden Jahr über das Portal bereitgestellt.

  • Wie können vorliegende Weiterbildungszeugnisse ins Portal übertragen werden?

    Nach der Eingabe es Weiterbildungsabschnittes kann unter „Meine Dokumentation pflegen“ eine Datei mit dem Zeugnis hochgeladen werden (PDF oder JPEG mit max. 10 MB, ggf. mehrere Dateien möglich).