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reguläres Antragsverfahren
Zur Beantragung regulärer Befugnisse sind einzureichen:
vereinfachtes Antragsverfahren
Anträge auf Zulassung als Weiterbildungsstätte
Weiterbildungsbefugnisse (Auszug § 5 WO)
Weiterbildungsstättenzulassungen (Auszug § 6 WO)
Weiteres siehe: Merkblatt Allgemeine Voraussetzungen WO 2005
Gemäß der am 19.06.2024 in Kraft getretenen Fassung der Verwaltungsgebührenordnung vom 26.11.2022 werden bezogen auf Weiterbildungsbefugnisse & Weiterbildungsstättenzulassungen Gebühren für die Bearbeitung der folgenden Antragsarten erhoben:
Die Verwaltungsgebühr wird je beantragter Bezeichnung erhoben, sie wird mit Eingang des Antrages fällig und ist Voraussetzung für die Antragsbearbeitung. Bitte überweisen Sie Verwaltungsgebühren erst nach Erhalt der mit entsprechenden Zahlungsinformationen versehenen Eingangsbestätigung.
In dieser Datenbank erhalten Sie eine Übersicht über die weiterbildungsbefugten Ärztinnen und Ärzte in Westfalen-Lippe nach der Weiterbildungsordnung 2005 und Weiterbildungsordnung 2020.
Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 Weiterbildungsordnung (WO) ist dem Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung zum Facharzt, in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen. Satz 4 ergänzt, dass der zur Weiterbildung befugte Arzt dazu verpflichtet ist, dieses gegliederte Programm den unter seiner Verantwortung Weiterzubildenden auszuhändigen. Das Weiterbildungsprogramm ist als Rahmenplan zu verstehen, der einen Korridor für die individuelle Ausgestaltung des Weiterbildungsverhältnisses vorgibt, es muss daher bereits bei Begründung des Weiterbildungsverhältnisses vorliegen und an den Weiterbildungsassistenten überreicht werden.
Vorlage Weiterbildungsprogramm WO 2005
Vorlage Weiterbildungsprogramm WO 2020
Hilfestellung für die Erstellung von Weiterbildungsprogrammen gem. WO 2005
Hilfestellung für die Erstellung von Weiterbildungsprogrammen gem. WO 2020
Musterprogramm FA Allgemeinmedizin (WO 2020)
Musterprogramm ZB Phlebologie (WO 2020)
Weiterbildungsprogramm – was ist zu beachten?
Zur Weiterbildung befugte Ärzte sind gem. § 9 WO 2020 vom 09.04.2005 generell dazu verpflichtet, einem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter ihrer Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit auf Antrag innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt.
Hilfestellung und Informationen:
Weiterbildungszeugnisse für Weiterbildungsleiter
Das Weiterbildungszeugnis und seine Bedeutung für die Weiterbildung
Weiterbildungszeugnis – Was ist zu beachten? [Quelle: Westfälische Ärzteblatt, 09/2017)
Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung haben die Pflicht einer ordnungsgemäßen, vollständigen und nachvollziehbaren Dokumentation. Auf dieser Grundlage besteht das Recht auf Bestätigung und Ausstellung eines wahrheitsgemäßen Weiterbildungszeugnisses durch die befugte Weiterbilderin/den befugten Weiterbilder. Auf Antrag der/des in der Weiterbildung befindlichen Ärztin/Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Die zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte führen mit den in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzten nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt und im eLogbuch dokumentiert wird. Bestehende Defizite müssen aufgezeigt und besprochen werden.
Erteilte Weiterbildungsbefugnisse werden im Verzeichnis der befugten Ärztinnen und Ärzte im Portal der Ärztekammer veröffentlicht: https://portal.aekwl.de/web/serviceportal/befugnissuche#suche
In solchen Fällen wenden Sie sich gerne an die Ärztekammer, die auf Anfrage vermittelnd tätig werden kann.
Mit der Befugnis zur Weiterbildung soll zukünftig nicht nur der Umfang in zeitlicher Hinsicht beschrieben werden, sondern auch ausgewiesen werden, welche einzelnen Kompetenzen an der Weiterbildungsstätte vermittelt werden können. Die bisher erteilten Befugnisse gelten bis zum Ablaufen der Befristung weiter. Diese berechtigen vorläufig auch zur Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten, die ihre Weiterbildung nach der neuen WO abschließen wollen. Eine Überprüfung der bestehenden Befugnisse wird von der Ärztekammer schrittweise erfolgen. Sie werden nach und nach durch neue Befugnisse gemäß WO 2020 ersetzt.
Die Weiterbilder/innen sind in der Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die Kompetenzen nach der neuen WO und den dazugehörigen Richtlinien zum Inhalt der Weiterbildung vermittelt werden, die durchaus von der bisherigen WO abweichen können. Es liegt in der gemeinsamen Verantwortung von Weiterbildungsbefugten und Weiterzubildenden, darauf zu achten, dass die in der neuen WO vorgeschriebenen Kompetenzen vermittelt und erworben werden. Für die ordnungsgemäße Dokumentation (im Logbuch) sind beide Seiten gemeinsam verantwortlich.
Können bestimmte Anteile der Weiterbildung an der Weiterbildungsstätte nicht vermittelt werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass durch Rotation oder Wechsel an eine andere, geeignete Weiterbildungsstätte die Weiterbildung in der vorgeschriebenen Weise absolviert werden kann. Rotationen und/oder Hospitationen sind hierbei der Ärztekammer im Vorfeld anzuzeigen.
Neben dem Kompetenzerwerb sind in der Regel Mindestweiterbildungszeiten vorgesehen und zu erfüllen.
Das Nachhalten der Dokumentationen im eLogbuch liegt in der Verantwortung der sich in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte (WBA). Die Aufgabe der Weiterbildungsbefugten ist es, dem WBA je nach individuell und tatsächlich erreichtem Kenntnis-/Kompetenzstand den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Rubriken „Kognitive und Methodenkompetenz“ bzw. „Handlungskompetenz“ sowie die erreichte Anzahl nachzuweisender Richtzahlen und die zu dokumentierenden Weiterbildungsgespräche über das Logbuch zu bestätigen.
Mit dem elektronischen Logbuch wird zukünftig ein Instrument bereitgestellt, um die Planung der Weiterbildung vornehmen und die Dokumentation sowie Bewertung von erreichtem Wissens- und Erfahrungszuwachs übersichtlich erfassen zu können.
Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link der Bundesärztekammer https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/aus-fort-und-weiterbildung/aerztliche-weiterbildung/elogbuch
Eine Weiterbildung hat grundsätzlich hauptberuflich und ganztägig zu erfolgen. Dies bedeutet, dass der Weiterbilder verpflichtet ist, die Weiterbildung ganztägig und hauptberuflich persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich gemäß der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Eine Aufteilung auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist jedoch möglich, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten insgesamt eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet ist.
Eine Befugnis kann grundsätzlich nur für eine Facharztweiterbildung und/oder einer zugehörigen Schwerpunktbezeichnung und/oder einer Zusatz-Weiterbildung erteilt werden.
Die befugte Ärztin bzw. der befugte Arzt müssen Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzeigen. Dies kann über das Änderungsformular der Ärztekammer mitgeteilt werden: http://www.aekwl.de/wbb-antrag-aenderung
Im Weiterbildungsprogramm muss umschrieben werden, wie der Kompetenzerwerb vermittelt wird. Das Programm ist für jede/n Weiterbildungsassistenten/in individuell anzupassen und zu Beginn der Weiterbildung auszuhändigen. Weiteres kann der Hilfestellung zur Erstellung eines Weiterbildungsprogramms entnommen werden: http://www.aekwl.de/wbb-leitfaden-programme
In einem von der Ärztekammer fachlich empfohlenen Weiterbildungsplan können die in der Weiterbildungsordnung umschriebenen Kompetenzen näher erläutert werden; dieser kann einen Rahmen für die didaktisch-strukturierte Vermittlung der Weiterbildungsinhalte geben. Diese von Bundesärztekammer zu entwickelnden Weiterbildungspläne werden zu gegebener Zeit auf der Internetseite der Ärztekammer zur Verfügung gestellt.
Das Weiterbildungszeugnis unterscheidet sich gravierend von dem Arbeitszeugnis. Das Weiterbildungszeugnis dient der wahrheitsgemäßen Darstellung des Weiterbildungsstandes.
Wichtige Hinweise finden Sie hier: http://www.aekwl.de/wbb-artikel-zeugnisse
Zu beachten ist, dass die Verwendung bzw. Ausstellung eines nicht wahrheitsgemäßen Zeugnisses ein Berufsvergehen darstellt und entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen können.
Die Antragstellung für Weiterbildungsbefugnisse und Weiterbildungsstättenzulassungen nach neuer Weiterbildungsordnung vom 21.09.2019 (WO 2020) ist gem. Beschluss des Vorstandes der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 22.05.2019 grundsätzlich nur noch digital und nicht mehr in Papierform möglich!
Zur elektronischen Antragstellung steht Ihnen hierzu das Kammerportal unter der Internetadresse https://portal.aekwl.de zur Verfügung. Zur Nutzung ist die Einrichtung bzw. das Vorhalten eines Portalzuganges unumgänglich.
Beachten Sie bitte, dass die Antragstellung für Befugnisse und Zulassungen nach neuer Weiterbildungsordnung (WO 2020) einer gebietsbezogenen Systematik unterliegt. Aufgrund des zu erwartenden Antragsvolumens werden die Gebiete bis 2025 schrittweise an die neue Weiterbildungsordnung angepasst. Welche Gebiete im welchem Jahr zur Überprüfung und Neubeantragung anstehen, erfahren Sie durch öffentliche Bekanntmachung auf unserer Internetseite und im Westfälischen Ärzteblatt. Bereits nach alter Weiterbildungsordnung vom 09.04.2005 (WO 2005) befugte Weiterbildungsleiter/innen werden im Vorfeld des Auslaufens ihrer zeitlich befristeten Befugnisse direkt von uns angeschrieben.
Bis dahin können jeweils noch Anträge auf Erteilung von Weiterbildungsbefugnisse und -stättenzulassungen nach alter Weiterbildungsordnung (WO 2005) auf dem herkömmlichen, d. h. schriftlichem Wege gestellt werden. Die entsprechenden Antragsformulare stehen Ihnen nach wie vor hier auf dieser Seite zur Verfügung. Bitte nutzen Sie diese Formulare nicht für eine Beantragung nach neuer Weiterbildungsordnung! Wir behalten uns vor, zweckentfremdete Formulare unbearbeitet postwendend an den/die Antragsteller/in zurückzusenden.
Sollten diese FAQs Ihnen nicht weiterhelfen, können Sie weitere Fragen zum Thema „WO 2020“ unter WO_2020@aekwl.de an uns richten!
Weiterbildungen, die gemäß WO 2020 abgeschlossen werden, sind mit Hilfe des eLogbuchs von den Assistenzärzten fortlaufend zu dokumentieren.
Sie als Weiterbildungsleiter haben die dort dokumentierte Weiterbildung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu bewerten.
Für Ihren Zugang zum eLogbuch ist es zwingend erforderlich, dass Sie über einen Portalzugang verfügen. Ohne Portalzugang können Ihre Weiterbildungsassistenten keinen Weiterbildungsabschnitt unter Ihrer Leitung anlegen, da Sie als Befugter nicht zu finden sind.
Mit Portalzugang wird allen Befugten automatisch ein Zugang zum eLoguch eingerichtet. Logbücher Ihrer Assistenzärzte können Sie jedoch erst sehen, wenn diese ihr Logbuch an Sie freigeben.
Hilfen für die Anwendung des eLogbuches aus Befugtensicht
Erklärvideos:
Am eLogbuch anmelden
Inhalte im eLogbuch bewerten
Schriftliche Anleitung:
Nutzung des eLogbuchs
Weitere Hinweise zur Nutzung des eLogbuchs und des Portals finden Sie auf der Seite für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
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