Weiterbildungsordnung und Richtlinien

Auf dieser Seite finden Sie die zurzeit in Westfalen-Lippe gültigen Weiterbildungsordnungen sowie die dazugehörigen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung.


Weiterbildungsordnungen

Weiterbildungsordnung vom 21.09.2019 in der Fassung vom 17.06.2023 
     in Kraft getreten am 01.05.2024 * die Richtlinien finden Sie im grauen Kasten
► Weiterbildungsordnung vom 21.09.2019 in der Fassung vom 02.04.2022 
     in Kraft getreten am 01.07.2023 * die Richtlinien finden Sie im grauen Kasten
Weiterbildungsordnung vom 21.09.2019 in Kraft getreten am 01.07.2020 
     * die Richtlinien finden Sie im grauen Kasten
Weiterbildungsordnung vom 09.04.2005 in der Fassung vom 30.06.2018
► Weiterbildungsordnung vom 09.04.2005 in der Fassung vom 26.11.2016
► Weiterbildungsordnung vom 09.04.2005 (Stand: 24.03.2012)
► Weiterbildungsordnung vom 30.01.1993 (Stand: 11.04.2003)



FAQs zur Weiterbildungsordnung 2020

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  • Wann ist die neue WO in Kraft getreten?

    01.07.2020

  • Was bedeutet kompetenzbasiert?

    Ziel der neuen Weiterbildungsordnung ist eine kompetenzbasierte Weiterbildung, die sich künftig mehr am Nachweis von Kompetenzen als an der Erfüllung von Zeiten orientiert. Die Kernfrage soll nicht mehr lauten, wie oft und in welcher Zeit Weiterbildungsinhalte erbracht wurden, sondern wie und in welcher Form Kenntnisse (Kognitive und Methodenkompetenz), Erfahrungen und Fertigkeiten (Handlungskompetenz) erworben wurden. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sind künftig in vier Kategorien zu bescheinigen: Inhalte, die der Weiterzubildende beschreiben kann; Inhalte, die er systematisch einordnen und erklären kann sowie Fertigkeiten, die der Weiterzubildende unter Supervision und solche, die er selbstverantwortlich durchführen kann. 

  • Welche WO ist besser für mich?

    Das liegt in Ihrer Entscheidung. Vergleichen Sie die Bestimmungen für Ihr Fachgebiet in der bisherigen und neuen WO und prüfen Sie, welche Weiterbildungsinhalte/Kompetenzen Sie bereits erfüllen und wägen die Vor- und Nachteile ab. 

  • Für wen gilt die neue WO?

    Für alle, die ihre Weiterbildung ab dem 01.07.2020 beginnen gilt die neue WO zwingend. Für diejenigen, die vor dem 01.07.2020 begonnen haben, besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen bisheriger und neuer WO. Bitte beachten Sie die Übergangsfristen gemäß § 20 WO 2020 (Übergangsfristen für Gebiete: 7 Jahre, Schwerpunkte: 3 Jahre, Zusatz-Weiterbildungen: 3 Jahre). 

  • Ist ein Wechsel von bisheriger zur neuen WO möglich?

    Ja, ab diesem Zeitpunkt ist jedoch das „neue“ Logbuch/eLogbuch zu führen und vom Weiterbildungsleiter abzuzeichnen. Es ist darauf zu achten, dass zum Abschluss der Weiterbildung sämtliche zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen/Kompetenzen der neuen WO erfüllt sind.

  • Gibt es neue Weiterbildungsbezeichnungen?

    Ja, es gibt folgende neue Zusatz-Weiterbildungen:
    - Ernährungsmedizin
    - Immunologie
    - Kardiale Magnetresonanztomographie
    - Klinische Akut- und Notfallmedizin
    - Krankenhaushygiene
    - Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen
    - Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner
    - Sexualmedizin
    - Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH)
    - Spezielle Kinder- und Jugendurologie
    - Transplantationsmedizin

  • Wie ist das Weiterführen bisheriger Bezeichnungen geregelt?

    Zuvor erworbene Bezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand der WO sind, dürfen weiter geführt werden; erworbene Qualifikationsnachweise bleiben gültig. Die Zusatz-Weiterbildung Dermatohistologie wurde um die Anforderung molekularer Untersuchungen erweitert und in Dermatopathologie umbenannt.

  • Gilt die neue WO bundesweit?

    Nein, jede Ärztekammer entscheidet über die Umsetzung der Musterweiterbildungsordnung (MWBO). Diese wird u. a. durch die verschiedenen Heilberufsgesetze der Länder beeinflusst. Vor einem Wechsel des Ärztekammerbereiches sollten Sie sich vorher über die im anderen Kammerbereich geltende Weiterbildungsordnung informieren, um frühzeitig Unterschiede festzustellen, da diese dann für eventuelle Anträge Gültigkeit hat.

  • Wie ist die neue WO strukturiert?

    Alle Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildungen sind nach den neuen strukturellen Vorgaben einer kompetenzbasierten Weiterbildung ausgestaltet worden. Die für eine Weiterbildungsqualifikation erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden geordnet nach:

    - kognitiven und Methodenkompetenzen (Kenntnisse) – das muss der entsprechende Facharzt „wissen“
    - Handlungskompetenzen (Erfahrungen und Fertigkeiten) – das muss der entsprechende Facharzt „können“

    Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für die erworbene Kompetenz. Erst danach kann in der Regel zeitlich mit einer weiteren Weiterbildung in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen begonnen werden.

  • Was ist das elektronische Logbuch (eLogbuch)?

    Das eLogbuch ist ein Kernelement der neuen WO. Um die verpflichtende Dokumentation der Weiterbildung und des Weiterbildungsfortschrittes für Weiterzubildende und Weiterbildungsbefugte zu erleichtern und den Austausch mit der zuständigen Ärztekammer zeitgemäß zu gestalten, sollen zukünftig alle Logbücher im Rahmen einer bundeseinheitlichen Lösung als elektronische Anwendung zur Verfügung stehen. 

    Das elektronische Logbuch für die Weiterbildung (Logbuch) dient der kontinuierlichen Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte durch den Weiterzubildenden sowie der Bestätigung des erreichten Weiterbildungsstandes durch die zur Weiterbildung befugte Ärztin bzw. den zur Weiterbildung befugten Arzt. Das jeweilige Logbuch enthält die in den Abschnitten B bzw. C geregelten Weiterbildungsinhalte sowie Richtzahlen, soweit diese vom Kammervorstand beschlossen wurden (§ 2a Abs. 7 WO).

  • Wo finde ich das eLogbuch?

    Nach Anmeldung im Portal der ÄKWL finden Sie unter folgendem Link das eLogbuch https://portal.aekwl.de/group/serviceportal/weiterbildungsassistent

  • Sie haben Fragen zum eLogbuch?

    FAQs und Anwendungsvideos rund um das eLogbuch finden Sie nach Anmeldung im Portal https://portal.aekwl.de/group/serviceportal/anwendungshilfen-wba

  • Nach welcher Weiterbildungsordnung kann/muss ich meine Weiterbildung abschließen, wenn ich die Weiterbildung bereits vor dem 1. Juli 2020 begonnen habe?

    Für alle, die ihre Weiterbildung ab dem 01.07.2020 beginnen gilt die neue WO zwingend. Für diejenigen, die vor dem 01.07.2020 begonnen haben, besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen bisheriger und neuer WO. Bitte beachten Sie die Übergangsfristen gemäß § 20 WO 2020 (Übergangsfristen für Gebiete: 7 Jahre, Schwerpunkte: 3 Jahre, Zusatz-Weiterbildungen: 3 Jahre).

  • Kann ich meine Weiterbildung „mischen“?

    Die Weiterbildung ist je nach Entscheidung und Möglichkeit entweder vollständig nach den bisherigen oder vollständig nach den neuen Bestimmungen der WO zu absolvieren und abzuschließen.

  • Wie sehen die Übergangsfristen für bereits bestehende Bezeichnungen nach bisheriger WO aus?

    Facharztbezeichnungen         7 Jahre 
    Schwerpunktbezeichnungen  3 Jahre
    Zusatzweiterbildung               3 Jahre
    Innerhalb dieser Zeit ist die Weiterbildung abzuschließen und der Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen.

  • Wie sehen die Übergangsfristen für neu eingeführte Bezeichnungen aus?

    Es können Zeiten überwiegender Tätigkeit 8 Jahre vor der Einführung (01.07.2012 – 30.06.2020) geltend gemacht werden. Anträge sind innerhalb einer Frist von 3 Jahren zu stellen.

  • Wie werden „überwiegend“ und „schwerpunktmäßig“ definiert?

    Unter einer „überwiegenden“ Tätigkeit versteht man eine Tätigkeit von mindestens 51 % und mehr der regelmäßigen Arbeitszeit. Schwerpunktmäßig bezeichnet eine Tätigkeit von mehr als 25 Prozent.

  • Was für Tätigkeiten können zum Erwerb neu eingeführter Bezeichnungen nach Übergangsbestimmungen geltend gemacht werden, da hier noch keine Weiterbildung bei befugten Ärzten stattgefunden haben kann?

    Es können Tätigkeiten an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen berücksichtigt werden. Zu Tätigkeitsabschnitten, die unter Anleitung erfolgten, ist die Vorlage von Zeugnissen gem. § 9 WO – einschließlich Logbuch – erforderlich. Der Erwerb der geforderten Einzelkompetenzen muss bestätigt sein. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen sind zu selbständigen Tätigkeiten auch plausible Eigenerklärungen möglich.

  • Kann ich im Rahmen der Übergangsbestimmungen bereits auf andere Weiterbildungen angerechnete Tätigkeitsabschnitte nochmals anerkennen lassen?

    Nein, grundsätzlich nicht. Im Rahmen der Übergangsbestimmung ist eine überwiegende Tätigkeit (51 %) zu belegen. Dies schließt die gleichzeitige Anerkennung einer „anderen“ Weiterbildung aus.

  • Ist es richtig, dass keine stationären Weiterbildungszeiten mehr notwendig sind?

    Nein. Teilweise sind weiterhin Pflichtzeiten im stationären Bereich geregelt, z.B. in der Inneren Medizin. Aber auch in Gebieten, die stationäre Weiterbildungszeiten nicht mehr ausdrücklich als Pflichtzeit nennen, ergibt sich aus den Kompetenzen, dass diese nicht ausschließlich ambulant erwerbbar sind. Ohne Erfahrungszeit im stationären Bereich können unzweifelhaft nicht alle Kompetenzen z. B. für die Facharztkompetenz Kinder- und Jugendmedizin oder Neurologie erworben werden, obwohl hier eine Pflichtweiterbildungszeit im stationären Bereich nicht ausdrücklich gefordert ist. Die zu erwerbenden Kompetenzen bringen also mit sich, dass man diese strukturiert nur stationär erwerben kann. 

  • Was passiert mit den nach der bisherigen WO erteilten Anerkennungen?

    Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit. Erworbene Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand dieser Weiterbildungsordnung sind, dürfen weitergeführt werden.

  • Gelten die bestehenden Weiterbildungsbefugnisse fort?

    Für Qualifikationen, die nach bisheriger WO gem. Übergangsbestimmungen abgeschlossen werden gelten diese fort, aber nur bis zu der regulären Überprüfung der Weiterbildungsbefugnisse. 

  • Sind absolvierte Tätigkeiten in den neu eingeführten Zusatzweiterbildungen nach Inkrafttreten der neuen WO – ohne Vorliegen einer Befugnis – anrechenbar?

    Ja, wenn die überwiegende Tätigkeit an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen stattfindet. Die Übergangsfrist beträgt 3 Jahre.


Weiterbildungszeitenrechner

Haben Sie Ihre Weiterbildung in Teilzeit absolviert oder aufgrund von Unterbrechungen den Überblick verloren?
Mit dem Weiterbildungszeitenrechner der Ärztekammer Westfalen-Lippe können Sie Ihre absolvierten und geplanten Tätigkeitsabschnitte überblicken.


Weiterbildungsgespräch

Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren.

Der weiterbildungsbefugte Arzt führt mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zu dokumentieren und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.

Musterprotokoll zur Dokumentation von Weiterbildungsgesprächen gem. § 8 WO


Informationsmaterial zu den Gebieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen/Zusatz-Weiterbildungen

Unter den folgenden Links finden Sie Informationsmaterialien (z. B. Auszug aus der Weiterbildungsordnung, Logbuch, Muster-Leistungskatalog, Fachlich empfohlener Weiterbildungsplan) zu den einzelnen Gebieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen. 

Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen