Kenntnisprüfung und Eignungsprüfung in Nordrhein-Westfalen

Das Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales (MAGS) hat der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) zum 5. Februar 2021 die Zuständigkeit für die Durchführung  

a) der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) in Verbindung mit § 37 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) 

sowie

b) der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung (BÄO) in Verbindung mit § 36 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO).

übertragen [Zuständigkeitsverordnung Heilberufe (ZustVO HB)].

Wichtige Vorbemerkung:

Ob im Rahmen Ihres Approbationsantrags eine Kenntnisprüfung oder Eignungsprüfung notwendig ist, stellt in Nordrhein-Westfalen die Zentrale Anerkennungsstelle für approbierte Heilberufe (ZAG-aH) bei der Bezirksregierung Münster fest. Die erforderlichen Informationen finden Sie hier.
Die ZAG-aH meldet Sie im erforderlichen Fall bei der ÄKWL an. Die ÄKWL nimmt im Anschluss unaufgefordert mit Ihnen Kontakt auf und stimmt die weiteren Schritte mit Ihnen ab.


Kenntnisprüfung

Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung. Die Prüfung umfasst die Fächer 

a. Innere Medizin und 
b. Chirurgie. 

Ergänzend werden bei den Fragestellungen Aspekte berücksichtigt, die sich auf die Notfallmedizin, die klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, bildgebende Verfahren, den Strahlenschutz und Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung beziehen.
 
In der Prüfung hat der Prüfungskandidat fallbezogen zu zeigen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Berufs als Arzt erforderlich sind. Die Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. 

Die Kenntnisprüfung besteht aus einer Patientenvorstellung und einem Prüfungsgespräch. 

1. Patientenvorstellung:
Im Rahmen der Patientenvorstellung wird jedem Prüfungskandidaten ein Simulationspatient zugewiesen, der darin geschult ist, Krankheitsrollen mit Bezug zu den prüfungsrelevanten medizinischen Themenfeldern darzustellen. Unter Aufsicht muss der Prüfungskandidat – auch unter Berücksichtigung der vom Patienten mitgeführten Informationen – die Anamnese erheben und eine körperliche Untersuchung durchführen.
Anschließend ist in einem separaten Raum ein Bericht mit Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan und Epikrise des Falles unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Vorlagen zu erstellen.
Für beide Abschnitte dieses Prüfungsteils stehen jeweils 30 Minuten zur Verfügung. 

2. Mündlich-praktische Prüfung/Prüfungsgespräch:
Im Anschluss an die Patientenvorstellung findet ein Prüfungsgespräch statt, das für jeden Prüfungskandidaten mindestens 60, höchstens 90 Minuten dauert. Das Prüfungsgespräch wird als aufeinanderfolgende Einzelprüfung durchgeführt. Die Reihenfolge wird unter den in der Regel drei, maximal vier einem Prüfungsausschuss zugeordneten Kandidaten vor Beginn der Prüfungen ausgelost. 
Jedes Prüfungsgespräch beginnt zunächst mit Fragen in Bezug auf den untersuchten Patienten und bezieht sich im Anschluss auf weitere für den ärztlichen Beruf wichtige Krankheitsbilder, Gesundheitsstörungen und relevante Fragestellungen und Aufgabenstellungen.   
Der Prüfungsausschuss ist mit drei approbierten Fachärzten besetzt.
Nachdem alle einem Prüfungsausschuss zugeordneteten Kandidaten die Prüfung beendet haben, teilt der Prüfungsausschussvorsitzende dem Prüfungskandidaten das Prüfungsergebnis mündlich mit. Die ÄKWL leitet das Ergebnis an die ZAG-aH weiter, die dem Prüfungskandidaten das Ergebnis schriftlich in Verbindung mit Informationen zum weiteren Verfahren übermittelt.

Durch die rechtlich vorgegebenen Mindest- und Höchstprüfzeiten ist in Abhängigkeit der einem Prüfungsausschuss zugeordneten Kandidatenzahl von einer mehrstündigen Anwesenheit im Prüfungsbereich auszugehen und insbesondere bei der Abreiseplanung zu berücksichtigen. 


Abstimmung und Festlegung des Prüfungstermins

Der Weg zur Kenntnisprüfung bei der ÄKWL besteht aus den folgenden drei Schritten:

3 Schritte

Alle Antworten einblenden
Alle Antworten ausblenden
  • 1. Schritt: Anmeldung durch die ZAG

    Die Zentrale Anerkennungsstelle für approbierte Heilberufe (ZAG-aH), die bei der Bezirksregierung Münster eingerichtet ist, teilt der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) mit, ob Sie eine Kenntnisprüfung absolvieren müssen. Sobald die Anmeldung der ZAG-aH bei der ÄKWL eingegangen ist, werden Sie von Seiten der ÄKWL darüber per E-Mail informiert.

  • 2. Schritt: Überweisung der Gebühr und Zusendung von Unterlagen

    In der E-Mail der ÄKWL werden Sie gebeten, die Prüfungsgebühr in Höhe von 1.050,00 Euro zu überweisen und danach folgende Unterlagen in elektronischer Form (beispielsweise als pdf- oder jpg-Datei) an kenntnispruefung@aekwl.de zu schicken:
    a) den Zahlungsbeleg, 
    b) einen aktuellen Lebenslauf und 
    c) die von Ihnen unterschriebene Datenschutzerklärung, die Sie mit der E-Mail der ÄKWL erhalten.
    Darüber hinaus werden Sie gebeten
    d) der ÄKWL einen Wunschzeitraum zu nennen, in dem Sie Ihre Kenntnisprüfung absolvieren möchten.
    Wichtig: Sollte sich Ihre Adresse, Ihre Telefonnummer oder Ihre E-Mail-Adresse ändern, informieren Sie die Ärztekammer Westfalen-Lippe sofort. 

    Hinweis: Die Prüfungsgebühr wird entsprechend der Verwaltungsgebührenordnung mit der Anmeldung fällig. Eine verspätete Zahlung kann zu Mahngebühren führen. Unabhängig davon ist der Wunschzeitraum für Ihre Kenntnisprüfung mitzuteilen. Dieser Wunschzeitraum kann – wenn Sie dies möchten – deutlich später liegen. Orientiert an diesem Wunschzeitraum (nicht am Anmeldezeitpunkt) erfolgt die Ladung zur Kenntnisprüfung.

  • 3. Schritt: Terminabstimmung/Ladung zur Prüfung

    Wenn Sie die geforderten Unterlagen vollständig bei der ÄKWL eingereicht haben, nimmt die ÄKWL – orientiert an dem von Ihnen angegebenen Wunschzeitraum – die weitere Terminabstimmung mit Ihnen vor. 
    Die ÄKWL wird Sie möglichst früh über den Prüfungstermin informieren und Ihnen eine entsprechende Ladung zukommen lassen. Dies wird in der Regel 5 bis 6 Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen.  
    Terminverschiebungen sowie Änderungen des Wunschzeitraums sind grundsätzlich nicht möglich.

Die beschriebenen Verfahrensschritte gelten auch im Falle einer Wiederholungsprüfung.


Kenntnisprüfung: Ort und Anreise

Prüfungsort ist das Ärztehaus Münster, Gartenstraße 210–214, 48147 Münster.

  Informationen zur Anreise

Die Prüfungsräume befinden sich im 2. Stock des Ärztehauses.
Die ÄKWL teilt Ihnen im Vorfeld mit, was zur Prüfung mitgebracht werden muss. Darüber hinausgehende Materialien und Instrumente werden von der ÄKWL zur Verfügung gestellt. Das Mitführen von Hilfsmittel jeglicher Art ist nicht zulässig und führt zum Prüfungsabbruch.

Über die darüber hinaus erforderlichen coronabedingten Hygienemaßnahmen im Hinblick auf das Betreten des Ärztehauses und den Ablauf der Prüfung informieren wir Sie im Vorfeld Ihrer Prüfung.


Kontakt Organisationsbüro Fachsprachen- und Kenntnisprüfung

Bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist das Organisationsbüro Fachsprachen- und Kenntnisprüfung mit der Organisation der Kenntnisprüfung betraut.
Sie erreichen das Organisationsbüro per E-Mail über kenntnispruefung@aekwl.de oder über die Hotline  0251 929-2121.

Wichtig: Die Ansprechpersonen aus dem Organisationsbüro können Ihnen bei allen Anliegen weiterhelfen, die sich auf die Durchführung der Kenntnisprüfung beziehen. Ob bei Ihnen eine Kenntnisprüfung erforderlich ist, stellt ausschließlich die Zentrale Anerkennungsstelle für approbierte Gesundheitsberufe (ZAG) bei der Bezirksregierung Münster fest. Nur die ZAG kann Ihnen entsprechende Fragen beantworten.


Verhalten im Falle einer Erkrankung

Ein Rücktritt von der Kenntnisprüfung kann gemäß § 18 Abs. 1 bzw. § 19 Abs. 1 ÄApprO nur bei einem wichtigen Grund erfolgen (z. B. Krankheit, Unfall, Tod eines nahestehenden Familienangehörigen). Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt der ZAG-aH bei der Bezirksregierung Münster. Die wichtigen Gründe müssen durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen glaubhaft gemacht werden. Liegt ein wichtiger Grund nicht vor oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungsversuch als nicht bestanden. 

Im Falle einer Erkrankung ist daher unverzüglich und ohne weitere Aufforderung eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der vorgetragenen Erkrankung bei der Zentralen Anerkennungsstelle für approbierte Heilberufe (ZAG-aH) einzureichen. Das Attest sollte vom Prüfungstag stammen und muss eine genaue Diagnose der vorgetragenen Erkrankung beinhalten. Es muss auch dazu Stellung nehmen, welche Auswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf Ihre Prüfungsfähigkeit am Prüfungstag aus ärztlicher Sicht gehabt hat bzw. haben wird, damit der ZAG-aH eine endgültige Entscheidung ermöglicht wird. Im gegebenen Fall können weitere Unterlagen erforderlich werden. Dies wird Ihnen die ZAG-aH mitteilen.

Hinsichtlich Ihrer Informationspflicht ist bei einem Prüfungsrücktritt wie folgt zu verfahren:
Rücktritt vor dem Prüfungstag: Nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit der ZAG-aH auf. Die ZAG-aH wird Ihnen mitteilen, welche Nachweise erforderlich sind, um einen wichtigen Grund für einen Prüfungsrücktritt zu belegen. Informieren Sie zudem ebenso unverzüglich die ÄKWL über kenntnispruefung@aekwl.de.
Rücktritt am Prüfungstag: Setzen Sie unverzüglich die ÄKWL über kenntnispruefung@aekwl.de von Ihrem Nichterscheinen bei der Kenntnisprüfung in Kenntnis und geben Sie dabei auch eine Telefonnummer an, unter der Sie persönlich zu erreichen sind. Nehmen Sie ebenso unverzüglich Kontakt mit der ZAG-aH auf. Die ZAG-aH wird Ihnen mitteilen, welche Nachweise erforderlich sind, um einen wichtigen Grund für einen Prüfungsrücktritt zu belegen. 

Im Falle eines von der ZAG-aH nicht genehmigten Rücktritts gilt der Prüfungsversuch als nicht bestanden. Die vollständige Prüfungsgebühr wird einbehalten. Sollte die ZAG-aH den Rücktritt genehmigen, wird – unabhängig vom Anlass des Rücktritts – gegenüber der ÄKWL eine Verwaltungsaufwandsentschädigung fällig.
 


Verhalten im Falle einer Schwangerschaft

Im Falle einer Schwangerschaft haben Sie an der Prüfung teilzunehmen, es sei denn Sie befinden sich am Prüfungstag im Mutterschutz. In welchem Zeitraum der Schwangerschaft Sie sich befinden, weisen Sie bitte der Bezirksregierung Münster mit einer Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin nach. Möchten Sie, obwohl Sie sich im Mutterschutz befinden an der Prüfung teilnehmen, schicken Sie bitte der Bezirksregierung Münster eine Bescheinigung einer Fachärztin/eines Facharztes für Gynäkologie, dass Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen können.


Informationen zur Kenntnisprüfung im Westfälischen Ärzteblatt

Jürgen Herdt, Stabsstelle für Planung und Entwicklung der ÄKWL
Selbstsicherheit durch zielgerichtete Vorbereitung
Drei Jahre Kenntnisprüfung: breites Prüfungsangebot – Wartezeit auf Minimum

aus: Westfälisches Ärzteblatt 03/2024

Anhaltender Vorteil für Nordrhein-Westfalen: Ärztinnen und Ärzte mit einem in einem Land außerhalb der EU („Drittstaat“) erworbenen Hochschulabschluss, die eine Kenntnisprüfung absolvieren müssen, können dies in Nordrhein-Westfalen ohne wesentliche Verzögerungen in dem Zeitraum tun, in dem sie sich dies wünschen. Monate-, in Einzelfällen jahrelange Wartezeiten sind schon lange kein Thema mehr. Auch im dritten Jahr seit Übertragung der Aufgabe für ganz Nordrhein-Westfalen auf die Ärztekammer Westfalen-Lippe durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat sich daran nichts geändert. Lesen Sie den ganzen Artikel aus dem Westfälischen Ärzteblatt 03/24 


Eignungsprüfung

Die oben aufgeführten organisatorischen Schritte gelten in analoger Weise auch für die Durchführung der Eignungsprüfung. Die Inhalte der Prüfung ergeben sich aus den im jeweiligen Fall festgestellten wesentlichen Unterschiede der Ausbildung. Dies gilt auch im Hinblick auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.