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Für alle nicht hausärztlich ausgerichteten Ausbildungsstätten empfiehlt der Vorstand der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Hospitationsmöglichkeiten in hausärztlichen Einrichtungen zu organisieren (siehe Richtlinien für die Einstellung und Ausbildung von MFA). Es besteht sogar die gesetzliche und vertragliche Verpflichtung dazu, wenn die im Ausbildungsrahmenplan definierten Ausbildungsinhalte – die als Mindestausbildungsinhalte gelten – in der Ausbildungsstätte nicht in Gänze vermittelt werden können.
Im Rahmen der Regelausbildung verpflichtet sich der/die Ausbildende nämlich gemäß § 2 Buchstabe a) Berufsausbildungsvertrag, dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. In der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob die Ziele der Ausbildung erreicht wurden. Insbesondere im praktischen Prüfungsteil können Mängel in der Ausbildung sichtbar werden.
Der Ausbildungsrahmenplan orientiert sich grundsätzlich an den Ausbildungsmöglichkeiten, die in einer Allgemeinarztpraxis gegeben sind. Typische Beispiele ganz zentraler Fertigkeiten und Kenntnisse finden sich in der Diagnose- und Behandlungsassistenz (siehe Ausbildungsrahmenplan lfd. Nr. 8.1 und 8.2), wie z. B. Vitalwerte bestimmen, Patienten messen und wiegen, EKGs schreiben, Lungenfunktionsprüfungen, venöse und kapillare Blutentnahmen durchführen, Injektionen und Infusionen vorbereiten, bei kleinen chirurgischen Eingriffen mitwirken, Verbände anlegen, etc. Auch im Bereich Abrechnungswesen (siehe Ausbildungsrahmenplan lfd. Nr. 6.3) gibt es Vorgänge, die in der privatärztlichen Ausbildungsstätte nicht vermittelt werden können.
Der Unterricht im Berufskolleg allein kann praktische Erfahrungen nicht ersetzen, aber eine Hospitation während der Regelausbildung bei einer Kollegin oder einem Kollegen kann Abhilfe schaffen. Vielleicht lässt sich sogar ein Auszubildendentausch organisieren? Die Auszubildenden sind während der Hospitation und auf dem Weg zum Hospitationsbetrieb über den zuständigen Unfallversicherungsträger der Ausbildungsstätte gesetzlich geschützt und versichert. Ein Hospitationsvertrag hilft, die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern zu regeln, ohne dass hierbei das Ausbildungsverhältnis berührt wird. Ein Muster zur möglichen Verwendung finden Sie hier.
Außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen sollen sowohl im betrieblichen Ausbildungsplan als auch im Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) vermerkt werden. Die entsprechenden Berichte im Ausbildungsnachweise über die außerbetriebliche Ausbildung sollen auch von der Ärztin bzw. dem Arzt der Hospitationspraxis abgezeichnet werden.
Diese Empfehlung gilt auch für die MFA-Ausbildung im stationären Bereich.
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