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Gehaltstarifvertrag vom 08.12.2020
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Frequently Asked Questions
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FAQs zum Manteltarifvertrag
FAQs zum Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung
Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen (§ 15 BBiG). Entfällt der Unterricht, findet grundsätzlich betriebliche Ausbildung statt.
Trotz der Schulschließung entfällt aber nicht die Pflicht zum Erlernen der theoretischen Ausbildungsinhalte. Die Schulen stellen für die Zeit des Ruhens des Unterrichts Aufgaben zur eigenständigen Bearbeitung zur Verfügung. Die Ausbildungsbetriebe sollten den Auszubildenden Gelegenheit geben, sich den Lehrstoff anzueignen. Dies kann im Betrieb oder auch zuhause erfolgen.
Als zeitlicher Richtwert wird dafür die Zeit gesehen, die der Auszubildende normaler Weise für die berufsrelevanten Fächer in der Berufsschule verbracht hätte. Ggf. gibt es gesonderte Informationen vom beschulenden Berufskolleg.
Die Freistellung von Auszubildenden wird im § 15 BBiG bzw. im § 9 JArbSchG geregelt. Die Freistellung ist auf die Berufsschule bzw. die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und die Teilnahme an Prüfungen beschränkt. Andere Freistellungsgründe gibt es in der Berufsausbildung nicht.
Werden Auszubildende dennoch von der betrieblichen Ausbildung oder aufgrund behördlicher Verbote (z. B. wegen Quarantäne) freigestellt, muss die Ausbildungsvergütung auch während der Freistellungszeit in voller Höhe weiter bezahlt werden. Außerdem entstehen durch diese Freistellung Fehlzeiten in der Ausbildung, die bei der Zulassungsüberprüfung zur Abschlussprüfung berücksichtigt werden müssen und die Zulassung zur Abschlussprüfung gefährden können.
Auch bei dieser „freien“ Zeit handelt es sich um Fehlzeiten, die für die Zulassung zur Abschlussprüfung grundsätzlich relevant sind. Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist bekanntlich bei mehr als drei Monaten Fehlzeit während der vertraglichen Ausbildungsdauer gefährdet. Im Rahmen der Zulassungsüberprüfung zur Abschlussprüfung erfolgt die Bewertung der Fehlzeiten. Generell gilt, dass bei der Beurteilung der Fehlzeiten immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.
Wir gehen davon aus, dass bei der Fehlzeitenberechnung mögliche Quarantäne-Zeiten (i. d. R. 14 Tage) nicht ins Gewicht fallen.
Das macht keinen Sinn, denn angesammelte Minusstunden können nur im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bzw. des Arbeitszeitgesetzes wieder aufgeholt werden.
Werden Auszubildende vom Ausbilder freigestellt (z. B. wenn sie früher nach Hause geschickt werden, weil an einem Tag nichts mehr zu tun ist), sind dies keine Minusstunden. Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen (bis zur Dauer von sechs Wochen), wenn sie sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Für Auszubildende kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen Kurzarbeit grundsätzlich nicht in Betracht. Die Hauptleistungspflicht eines Ausbildungsbetriebes gegenüber dem Auszubildenden ist die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit. Daher ist der Ausbildungsbetrieb zunächst verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Lösungsansätze hierzu sind:
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für bis zu sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Auszubildende können nicht pauschal in "Zwangsurlaub" geschickt werden. Urlaub muss der Auszubildende beantragen und er kann in der Regel nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden.
Betriebsurlaub kann vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich angeordnet werden. Allerdings nicht nur für Auszubildende. Es muss sich dann um eine generelle Regelung für den gesamten Ausbildungsbetrieb oder zumindest für organisatorisch klar abgegrenzte Betriebsteile handeln, auf die sich die betriebliche Sondersituation auswirkt.
Nein, die Ausbildungsdauer verlängert sich nicht automatisch. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Erreichen des vertraglich vereinbarten Ausbildungsendes, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht (vollständig) abgelegt ist.
Nach § 8 Abs. 2 BBiG kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden in Ausnahmefällen die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Das kann bei einer längeren (z. B. auch Corona-bedingten) Ausfallzeit der Berufsausbildung im Betrieb und/oder der Berufsschule durchaus der Fall sein. Vor der Entscheidung sind die Ausbildenden zu hören.
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