Klärung von Behandlungsfehlervorwürfen

Komplikationen und unerwünschte Ereignisse im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen belasten Patientinnen und Patienten, Angehörige sowie Ärztinnen und Ärzte. Die Beteiligten sollten in solchen Fällen das Gespräch miteinander suchen. Sofern sich in diesem Zusammenhang die Frage nach einem ärztlichen Behandlungsfehler stellt, erwarten die Betroffenen zu Recht einen offenen Umgang mit den Beanstandungen.

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe hat eine Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen eingerichtet, um Behandlungsfehlervorwürfe im Streitfall außergerichtlich zu klären. Ziel der Gutachterkommission ist es, eine neutrale, unabhängige und für Patientinnen und Patienten kostenlose medizinische Begutachtung einer ärztlichen Behandlung durchzuführen.

Abschließend wird eine juristische Einschätzung abgegeben, ob Schadensersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers gerechtfertigt erscheinen.


Die Antragstellung erfolgt digital über das Portal folioNet.

Sollte Ihnen die digitale Antragstellung nicht möglich sein, können Sie das Verfahren auch postalisch führen. Kontaktieren Sie uns dazu bitte unter 0251 929-9100.


Sie möchten einen Antrag stellen?

Hier gelangen Sie zur digitalen Antragstellung über das Portal folioNet.
Für die postalische Antragstellung fordern Sie unsere Antragsformulare bitte telefonisch an unter 0251 929-9100.

Sie benötigen Hilfe bei der digitalen Antragstellung? 
Hier finden Sie das Handbuch sowie Erklärvideos zur Antragstellung. 

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Welches ist die örtlich zuständige Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle für mein Anliegen?

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Merkmale des Gutachterverfahrens

Die Gutachterkommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist zuständig für alle ärztlichen Behandlungen, die in Westfalen-Lippe stattgefunden und zu einem Gesundheitsschaden geführt haben. Voraussetzung für ein Verfahren ist, dass keine Strafanzeige erstattet wurde und keine Klage auf Schadensersatz vor Gericht läuft. Die Behandlung darf nicht länger als 10 Jahre zurückliegen.

Das Verfahren ist für die Patientinnen und Patienten kostenlos. Sie tragen nur ihre eigenen Kosten, beispielsweise Porto- und Kopierkosten oder die Kosten einer von ihnen beauftragten Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. 

Das Verfahren ist für alle Beteiligten freiwillig. Alle Beteiligten müssen mit der Durchführung des Verfahrens einverstanden sein.

Das Gutachterverfahren wird rein schriftlich über das Portal folioNet oder postalisch geführt.
Die Begutachtung erfolgt auf Grundlage der Behandlungsdokumentation. Eine Anhörung, eine Zeugenvernehmung oder eine persönliche Untersuchung finden nicht statt.

Die Entscheidung der Gutachterkommission ist für die Beteiligten rechtlich nicht bindend. In der Mehrzahl der Fälle dient die Entscheidung der Gutachterkommission als Grundlage für eine außergerichtliche Einigung. Die Möglichkeit einer Klage vor dem Zivilgericht bleibt unberührt. In mehr als 85 Prozent der Fälle kann durch das Gutachterverfahren eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden. (Der Krankenhaus-Justitiar 2/2017, 37)

Das Verfahren ist transparent. Über den Stand des Verfahrens können Sie sich jederzeit über das Portal folioNet informieren. Sie haben zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit einer Stellungnahme.


Der Ablauf des Verfahrens

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Für die postalische Antragstellung fordern Sie unsere Antragsformulare bitte telefonisch an unter 0251 929-9100.

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Sie benötigen weitere Informationen zum Verfahren?
Die Informationen zur Antragstellung helfen Ihnen weiter.

  • Nach Antragstellung wird die Zustimmung aller Beteiligten von der Gutachterkommission eingeholt. Die für die Begutachtung erforderliche ärztliche Behandlungsdokumentation wird angefordert. 
     
  • Die Gutachterkommission sucht eine erfahrene fachgleiche Gutachterin oder einen erfahrenen fachgleichen Gutachter aus und erstellt einen Fragenkatalog, der mit den Verfahrensbeteiligten abgestimmt wird. 
     
  • Liegt der Geschäftsstelle das Gutachten vor, wird dieses durch ein ehrenamtliches Ärztliches Mitglied der Gutachterkommission geprüft.
     
  • Nach Beendigung der medizinischen Prüfung erfolgt die rechtliche Bewertung durch ein Juristisches Mitglied, das über die Befähigung zum Richteramt verfügt. 
     
  • Das Verfahren wird mit dem Gutachterlichen Bescheid abgeschlossen. Diesem kann entnommen werden, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ob dieser zu einem Gesundheitsschaden geführt hat und ob Schadensersatzansprüche gerechtfertigt erscheinen. 

Nach welchen Kriterien prüft die Gutachterkommission in einem Verfahren?

Die Gutachterkommission prüft Behandlungen unter Berücksichtigung der §§ 630a ff. BGB (sogenanntes "Patientenrechtegesetz") sowie der aktuellen Literatur und Rechtsprechung. 

Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn die Ärztin oder der Arzt bei der Behandlung vom allgemein anerkannten fachlichen Standard ihres oder seines Fachgebiets abweicht und dies vermeidbar ist. Standard ist die Art und Weise des ärztlichen Vorgehens, die sich, angepasst an die individuellen Anforderungen des einzelnen Behandlungsfalls, aus wissenschaftlichen Erkenntnissen und ärztlicher Erfahrung zum Zeitpunkt der Behandlung ergibt. 

Ein Gesundheitsschaden im arzthaftungsrechtlichen Sinne ist ein gesundheitlicher Nachteil, der zusätzlich zu den krankheitsbedingten Beeinträchtigungen einer Patientin oder eines Patienten durch eine ärztliche Behandlung eintritt. Eine Patientin oder ein Patient hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Gesundheitsschaden in Folge eines vermeidbaren Behandlungsfehlers eintritt. Schmerzensgeld ist eine Form des Schadensersatzes. Schadensersatzansprüche können vererbt werden.

Grundsätzlich muss die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beweis erbringen, dass ein Behandlungsfehler zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. In manchen Fällen kommen Patientinnen und Patienten Beweiserleichterungen zu – auch das prüft die Gutachterkommission.


Alternative Möglichkeiten zur Klärung einer vermuteten Fehlbehandlung

Möchten Sie die vermutete fehlerhafte Behandlung nicht durch die Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Westfalen-Lippe klären lassen, haben Sie beispielsweise die Möglichkeit

  • direkt das Gespräch mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt zu suchen. Bereiten Sie sich auf das Gespräch vor. Lassen Sie sich den Verlauf Ihrer Behandlung erklären und stellen Sie Ihre Fragen.
  • sich an Ihre Krankenkasse zu wenden. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen. In vielen Fällen prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), ob die Behandlung unter Einhaltung des allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt ist. Die Überprüfung erfolgt anhand Ihrer Patientenakte und ist kostenfrei. Eine juristische Beurteilung erfolgt allerdings nicht. Voraussetzung ist, dass die Krankenkasse die Kosten der Behandlung übernommen hat.
  • sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Medizinrecht zu wenden und beraten zu lassen und/oder
  • eine Klage vor Gericht einzureichen.